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Schwerbehindertenvertretung

Die Schwerbehindertenvertretung ist die gewählte Interessenvertretung der Beschäftigten mit Schwerbehinderung.


Schwerbehindertenvertretung

Die Schwerbehindertenvertretung ist die gewählte Interessenvertretung der Beschäftigten mit Schwerbehinderung und ihnen gleichgestellten (§§ 177–180 SGB IX). Im SGB IX wird für ihre persönlichen Rechtsbeziehungen auch die Bezeichnung Vertrauensperson genannt. In Betrieben und Dienststellen, in denen wenigstens 5 schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt werden, ist neben der Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung (Ver­trau­ens­per­son) wenigstens ein stellvertretendes Mitglied zu wählen (§ 177 Absatz 1 SGB IX).


Stufenvertretungen

Nach § 180 SGB IX sind darüber hinaus folgende Stufenvertretungen vorgesehen:

  • die Kon­zern­schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung für mehrere Unternehmen eines Konzerns

  • die Ge­samt­schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung für mehrere Betriebe eines Un­ter­neh­mens oder für den Geschäftsbereich mehrerer Dienststellen

  • die Be­zirks­schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung bei Mittelbehörden mit mehreren nach­ge­ord­ne­ten Dienststellen

  • die Haupt­schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung bei den obersten Dienstbehörden


Die Wahl der Schwerbehindertenvertretung (§ 177 SGB IX) erfolgt nach den Bestimmungen der Wahlordnung (SchwbVWO). Die Amtszeit beträgt 4 Jahre (§ 177 Absatz 7 SGB IX). Sie beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn die Amtszeit der bisherigen Schwerbehindertenvertretung noch nicht beendet ist, mit deren Ablauf. Scheidet die Vertrauensperson vorzeitig aus dem Amt aus, rückt das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied für den Rest der Amtszeit nach.


Aufgaben

Die Schwerbehindertenvertretung hat die Teilhabe von Menschen mit Schwerbehinderung am Arbeitsleben im Betrieb oder der Dienststelle zu fördern und deren Interessen zu ver­tre­ten (§ 178 Absatz 1 SGB IX). Dabei soll sie vor allem

  • darüber wachen, dass die zugunsten der Menschen mit Schwerbehinderunggeltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Ver­wal­tungs­an­ord­nun­gen durchgeführt und insbesondere auch die Verpflichtungen erfüllt werden, die den Arbeitgebern obliegen (§§ 154, 155 und 164–167 SGB IX);

  • bei den zuständigen Stellen Maßnahmen beantragen, die den Menschen mit Schwer­be­hin­de­rung dienen, das heißt Maßnahmen, die mit der beruflichen Teilhabe und Beschäftigung von Menschen mit Schwerbehinderung in Zusammenhang stehen;

  • Anregungen und Beschwerden von Menschen mit Schwerbehinderung entgegennehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlung mit Vorgesetzten auf eine Erledigung hinwirken;

  • über den Abschluss einer Inklusionsvereinbarung verhandeln;

  • bei der Einführung und Umsetzung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements mitwirken;

  • Beschäftigte dabei unterstützen, die Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft (Schwerbehindertenausweis) oder Gleichstellung zu beantragen (§ 178 Absatz 1 Satz 2 und 3 SGB IX).


Kernaufgabe der Vertrauensperson ist es, die Teilhabe von Menschen mit Schwer­be­hin­de­rung am Arbeitsleben im Betrieb oder in der Dienststelle zu fördern sowie ihnen helfend und beratend zur Seite zu stehen. Sie bietet dafür Gesprächsmöglichkeiten an, stellt ihre Kenntnisse zur Verfügung, schaltet sich bei Schwierigkeiten ein und vertritt die Interessen der Menschen mit Schwerbehinderungund ihnen gleichgestellten bei Maß­nah­men, die der Betrieb oder die Dienststelle plant. Dazu ist es vor allem erforderlich, dass sie die Menschen mit Schwerbehinderung und deren Arbeitsplätze genau kennt und im Auge behält, um Probleme rechtzeitig zu erkennen. Außerdem muss sie jederzeit einen guten Überblick über den Betrieb beziehungsweise die Dienststelle und die Ein­satz­mög­lich­kei­ten für Menschen mit Behinderung haben.


Mitwirkung bei Einstellungen von Menschen mit Schwerbehinderung

Bei geplanten Einstellungen sind Arbeitgeber zunächst verpflichtet zu prüfen, ob freie Ar­beits­plät­ze mit Menschen mit Schwerbehinderung – insbesondere mit bei der Agentur für Arbeit gemeldeten arbeitslosen Menschen mit Schwerbehinderung – besetzt werden können (§ 164 Absatz 1 SGB IX). Bei dieser Prüfung sind die Schwerbehindertenvertretung und die Be­schäf­tig­ten­ver­tre­tun­gen zu hören. Wenn Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit oder eines Integrationsfachdienstesoder unaufgefordert eingesandte Bewerbungen von Men­schen mit Schwerbehinderung vorliegen, muss der Arbeitgeber die Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung unmittelbar nach Eingang darüber unterrichten. Dies gilt auch für den Betriebsrat beziehungsweise Personalrat sowie den Inklusionsbeauftragten. Durch die Mitwirkung schon bei der Besetzung freier Stellen soll die Schwerbehindertenvertretung dazu beitragen, dass Menschen mit Schwerbehinderung eingestellt werden.


Arbeitgeber müssen Bewerbungen von Menschen mit Schwerbehinderung mit der Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung erörtern und ihre Stellungnahme dem Betriebsrat be­zie­hungs­wei­se Per­so­nal­rat mitteilen. Die Schwerbehindertenvertretung soll sich dazu äußern, ob Bewerber auf dem offenen oder einem anderen Arbeitsplatz ihren Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechend beschäftigt werden können. Eine Vorauswahl durch Arbeitgeber ist unzulässig. Ebenso darf nicht unterschieden werden zwischen Bewerbungen aufgrund von Ausschreibungen und solchen, die ohne Aufforderung eingegangen sind. Ferner ist es nicht von Bedeutung, ob es sich um eine externe oder interne Bewerbung handelt.


Wichtig ist auch: Sobald sich ein Mensch mit Schwerbehinderung bewirbt und die Beteiligung der Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung nicht ablehnt, hat die Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung im Stel­len­be­set­zungs­ver­fah­ren das Recht, die ent­schei­dungs­re­le­van­ten Teile der Be­wer­bungs­un­ter­la­gen einzusehen, sowie das Recht, an Vorstellungsgesprächen teil­zu­neh­men. Die Möglichkeit, sich ein eigenes Bild über die Bewerbungslage machen zu können, setzt voraus, dass die Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung auch die Be­wer­bungs­un­ter­la­gen der Menschen ohne Behinderung kennt (§ 178 Absatz 2 Satz 4 SGB IX).


Anhörungspflicht und Mitwirkungsrecht

In allen Angelegenheiten, die einzelne oder Menschen mit Schwerbehinderung als Gruppe berühren, müssen Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung

  • rechtzeitig und umfassend unterrichten,

  • vor einer Entscheidung anhören und

  • die getroffene Entscheidung unverzüglich mitteilen (§ 178 Absatz 2 Satz 1 SGB IX).


Diese Anhörungspflicht der Arbeitgeber beinhaltet zugleich ein Mitwirkungsrecht der Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung. Es besagt, dass Arbeitgeber vor einer Entscheidung in An­ge­le­gen­hei­ten von Menschen mit Behinderung (zum Beispiel Umsetzung, Versetzung, Beförderung, Eingruppierung, Kündigung, Änderung der Arbeitsbedingungen, be­hin­de­rungs­ge­rech­te Ge­stal­tung des Arbeitsplatzes mit technischen Arbeitshilfen, berufliche Weiterbildung) verpflichtet sind, der Schwerbehindertenvertretung die Gründe für ihre Maßnahme rechtzeitig mitzuteilen und ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.


Dazu muss die Schwerbehindertenvertretung Gelegenheit haben, mit dem Menschen mit Schwerbehinderung zu sprechen und sich umfassend zu informieren. Daraus erklärt sich auch das Recht des Menschen mit Schwerbehinderung, bei Einsicht in die über ihn geführte Personalakte die Schwerbehindertenvertretung hinzuzuziehen (§ 178 Absatz 3 Satz 1 SGB IX).


Wird die Schwerbehindertenvertretung – entgegen der Anhörungspflicht (§ 178 Absatz 1 Satz 2 SGB IX) – bei einer Entscheidung nicht beteiligt, ist die Entscheidung für die Dauer von einer Woche auszusetzen und die Beteiligung nachzuholen. Wurde die Entscheidung jedoch schon vollzogen oder durchgeführt, führt die fehlende Beteiligung der Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung nicht dazu, dass die Personalmaßnahme unwirksam wird (keine Unwirksamkeitsfolge). Es gilt jedoch eine Ausnahmeregelung, wenn Arbeitgeber Arbeitnehmer mit Schwerbehinderungbeabsichtigen zu kündigen: Gemäß § 178 Absatz 2 Satz 3 SGB IX ist die Kündigung eines Menschen mit Schwerbehinderung, die Arbeitgeber ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nach Satz 1 aussprechen, unwirksam (Unwirksamkeitsklausel).


Inklusionsvereinbarung

Soll eine Inklusionsvereinbarung abgeschlossen werden, hat die Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung das Recht, einen Antrag auf Verhandlung zu stellen (§ 166 Absatz 1 Satz 2 SGB IX). Ebenso wirkt die Schwerbehindertenvertretung an der Einführung und Durchführung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements für die Beschäftigten mit Schwerbehinderung und ihnen gleichgestellten mit (§ 167 Absatz 2 SGB IX).


Teilnahmerecht

Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, an allen Sitzungen des Betriebsrats oder des Personalrats und deren Ausschüssen sowie des Arbeitsschutzausschusses beratend teilzunehmen. Sie kann beantragen, Angelegenheiten auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen, die einzelne Menschen mit Schwerbehinderung oder Menschen mit Schwerbehinderung als Gruppe besonders betreffen (§ 178 Absatz 4 SGB IX). Das Teilnahmerecht gilt nicht nur für Sitzungen, in denen Fragen behandelt werden sollen, die Menschen mit Schwerbehinderung betreffen. Die Schwerbehindertenvertretung ist deshalb zu allen Sitzungen einzuladen und über die Tagesordnung zu informieren.


Die Schwerbehindertenvertretung kann ferner beantragen, einen Beschluss des Betriebsrats oder des Personalrats für die Dauer von einer Woche auszusetzen, wenn sie glaubt, dass damit eine Beeinträchtigung wichtiger Interessen von Menschen mit Schwerbehinderung verbunden ist. Danach hat der Betriebsrat oder der Personalrat erneut zu entscheiden. Außerdem ist die Schwerbehindertenvertretung zu bestimmten Besprechungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmervertretung hinzuzuziehen, die nach dem Be­triebs­ver­fas­sungs­ge­setz (BetrVG) und den Per­so­nal­ver­tre­tungs­ge­set­zen vorgesehen sind (§ 178 Absatz 5 SGB IX). Die „Monatsbesprechungen“ nach dem BetrVG (§ 74 Absatz 1) oder die „Vierteljahresgespräche“ nach den Personalvertretungsgesetzen dienen zur Verständigung bei strittigen Fragen. Die Schwerbehindertenvertretung ist in diesen Meinungsbildungs- und Entscheidungsprozess mit einzubeziehen (§ 178 Absatz 5 SGB IX). Ihr Teilnahmerecht ist unabhängig davon, ob für die einzelne Besprechung die Behandlung von Angelegenheiten vorgesehen ist, die Menschen mit Schwerbehinderung betreffen, oder nicht.


Die Schwerbehindertenvertretung ist außerdem berechtigt, an Betriebs- und Per­so­nal­ver­samm­lun­gen teilzunehmen, für die sie als Schwerbehindertenvertretung zuständig ist, auch wenn die Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung nicht Angehörige des Betriebes oder der Dienst­stel­le sind. Sie hat dort auch ein Rederecht (§ 178 Absatz 8 SGB IX).


Versammlung schwerbehinderter Menschen

ie Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, einmal im Kalenderjahr und bei Bedarf auch wiederholt eine „Versammlung schwerbehinderter Menschen“ im Betrieb oder in der Dienst­stel­le durchzuführen (§ 178 Absatz 6 SGB IX). Ist in einem Betrieb oder einer Dienst­stel­le keine Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung gewählt, kann das zuständige In­te­gra­ti­ons­amt zu einer „Versammlung schwer­be­hin­der­ter Menschen“ einladen, um eine Wahl der Schwerbehindertenvertretung (Wahl eines Wahlvorstandes) vorzubereiten (§ 177 Absatz 6 Satz 4 SGB IX). Auch der Betriebsrat oder der Personalrat hat ein entsprechendes Initiativrecht.


Ausgleichsabgabe

Im Rahmen der Veranlagung zur Ausgleichsabgabe müssen Arbeitgeber der Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung je eine Abschrift der Anzeige (§ 163 Absatz 2 Satz 1 SGB IX) und des laufend zu führenden Verzeichnisses der Menschen mit Schwerbehinderung(§ 163 Absatz 2 Satz 3 SGB IX) aushändigen.


Im Kündigungsschutzverfahren hat das Integrationsamt eine Stellungnahme der Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung einzuholen (§ 170 Absatz 2 SGB IX).


Kooperation

Die Schwerbehindertenvertretung ist zur Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedern des betrieblichen Integrationsteams verpflichtet (§ 182 Absatz 1 SGB IX). Außerdem hält sie engen Kontakt zum Integrationsamt und zur Agentur für Arbeit.


Rechtsstellung

Die persönliche Rechtsstellung der Vertrauensperson der Menschen mit Schwerbehinderung bestimmt § 179 SGB IX. Diese Vorschrift unterstreicht die selbstständige Stellung der Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung; ihr Amt ist ein Ehrenamt, in dessen Ausübung sie nicht be­hin­dert wer­den darf. Die Vertrauensperson darf wegen ihres Amtes weder benachteiligt noch begünstigt werden. Dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung. Hieraus folgt, dass sie während ihrer Amtszeit die gleiche Förderung erfahren muss wie mit ihr vergleichbare Angestellte oder Bedienstete.


Die Vertrauensperson hat die gleiche persönliche Rechtsstellung, insbesondere den gleichen Kündigungsschutz, Versetzungs- und Abordnungsschutz, wie ein Mitglied des Betriebsrats oder des Personalrats.


Die Schwerbehindertenvertretung unterliegt gemäß § 179 Absatz 7 SGB IX einer besonderen Geheimhaltungspflicht. Die Schweigepflicht gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt.


Freistellung

Die Vertrauenspersonen sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Ar­beits­ent­gel­tes oder der Dienstbezüge zu befreien, wenn und soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Dies gilt entsprechend für die Teilnahme an Veranstaltungen (Seminare und Öffentlichkeitsarbeit), soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit der Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung erforderlich sind (§ 179 Absatz 4 SGB IX). Der zeitliche Umfang der Frei­stel­lung richtet sich nach der Anzahl der Beschäftigten mit Schwer­be­hin­de­rung und nach den jeweiligen Verhältnissen des Betriebes oder der Dienststelle. Dabei sind insbesondere Art oder Schwere der jeweiligen Behinderungen, Lage und Beschaffenheit der Arbeitsplätze, die Gestaltung der Arbeitszeit sowie Art, Umfang und Größe des Betriebes oder der Dienststelle zu berücksichtigen. Sind in der Regel wenigstens 100 Menschen mit Schwerbehinderung beschäftigt, wird die Vertrauensperson auf ihren Wunsch für ihre Aufgaben vollständig freigestellt (§ 179 Absatz 4 SGB IX).


Freigestellte Vertrauenspersonen dürfen von inner- oder außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsförderung nicht ausgeschlossen werden (§ 179 Absatz 5 SGB IX). Nach Beendigung ihrer Freistellung ist ihnen im Rahmen der Möglichkeiten des Betriebes oder der Dienststelle Gelegenheit zu geben, eine wegen der Freistellung unterbliebene berufliche Entwicklung im Betrieb oder in der Dienststelle nachzuholen.


Muss die Schwerbehindertenvertretung außerhalb der Arbeits- oder Dienstzeit tätig werden, hat sie Anspruch auf entsprechende Arbeits- oder Dienstbefreiung unter Fortzahlung ihres Lohnes oder Gehaltes (§ 179 Absatz 6 SGB IX).


Kostenübernahme

Arbeitgeber haben die durch die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung entstehenden Kos­ten zu tragen (§ 179 Absatz 8 SGB IX). Hierzu gehören insbesondere die Kosten für Bü­ro­ein­rich­tung, Bü­ro­ma­te­ria­li­en, Gesetzestexte, Fachzeitschriften sowie Fahrtkosten und die Aufwendungen, die ihr durch die Teilnahme an Seminaren und Bildungsmaßnahmen (§ 179 Absatz 8 Satz 2 SGB IX) entstehen. Hinzu kommen die Kosten einer Bürokraft für die Schwerbehindertenvertretung, soweit diese erforderlich ist (§ 179 Absatz 8 SGB IX). Für öffentliche Arbeitgeber gelten die Kostenregelungen für Personalvertretungen entsprechend.

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