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Integrationsamt

Welche Aufgaben hat das Integrationsamt?

Das Integrationsamt fördert und sichert die Be­schäftigung von Menschen mit Schwerbehinderung. Seine Aufgaben sind im Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) geregelt. Neben verschiedenen Beratungsangeboten kann das Integrationsamt auch fi­nanzielle Unterstützung leisten. Dafür werden die Mittel der Ausgleichsabgabe verwendet, die für diesen Zweck bestimmt sind. Die Ausgleichsabgabe zahlen diejenigen Arbeitgeber, die ihre Beschäftigungspflicht nicht erfüllen – also weniger als fünf Prozent Menschen mit Schwerbehinderung beschäftigen.


Um die Beschäftigung zu fördern, führen Integrationsämter Arbeitsmarktprogramme und Modellvorhaben durch. Damit schaffen sie beispielsweise finanzielle Anreize für die Einstellung von Menschen mit Schwerbehinderung. Oder sie erleichtern die Beschäftigung besonders benachteiligter Gruppen von Menschen mit Schwerbehinderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, wie Schulabgänger mit Behinderung oder ehemalige Beschäftigte einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung (WfbM). Außerdem stellt das Integrationsamt Geld für die Schaffung neuer Ausbildungs- oder Arbeitsplätze bereit.


Zur Sicherung der Beschäftigung unterstützt das Integrationsamt Arbeitgeber bei der Prävention und beim Betrieblichen Eingliederungsmanagement. Außerdem stellt das Integrationsamt Geldmittel aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung, um behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen. Diese Leistungen werden „Begleitende Hilfe im Arbeitsleben“ genannt.


Die Begleitende Hilfe im Arbeitsleben stellt ein um­ fassendes Unterstützungssystem aus fachlicher Beratung und materiellen Leistungen dar. Sie trägt dazu bei, dass Menschen mit Schwerbehinderung in ihrer sozialen Stellung nicht absinken. Gleichzeitig ermöglicht sie ihnen, ihre Fähigkeiten und Kenntnisse am Arbeitsplatz voll zu verwerten und weiterzuentwickeln. Durch entsprechende Leistungen der Rehabilitationsträger und durch Maßnahmen der Arbeitgeber können sie sich im beruflichen Wettbewerb mit Menschen ohne Behinderung besser behaupten.


Welche Leistungen bietet das Integrationsamt?

Menschen mit Schwerbehinderung und ihre Arbeitgeber können vom Integrationsamt Beratung, Betreuung und finanzielle Unterstützung erhalten. Die Leistungen sind in der Schwerbehinderten- Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) beschrieben.


Finanzielle Leistungen werden gezielt für bestimmte ­ Zwecke und Maßnahmen eingesetzt:

  • Schaffung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen

  • Einstellung von Menschen mit Schwerbehinderung im Rahmen von Arbeitsmarktprogrammen und Modellvorhaben

  • Förderung der Ausbildung

  • Behinderungsgerechte Gestaltung von Arbeitsplätzen und Arbeitsräumen

  • Ausgleich von außergewöhnlichen Belastungen

  • Berufsbezogene technische Arbeitshilfen, die nicht im Eigentum des Arbeitgebers stehen

  • Arbeitsassistenz

  • Hilfen zum Erreichen des Arbeitsplatzes

  • Berufsbezogene Fort- und Weiterbildungen

  • Behinderungsgerechter Zugang der Wohnung

  • Gründung und Erhaltung einer selbstständigen ­ Existenz


Beratung können sowohl Arbeitgeber und Selbstständige wie auch Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung und das betriebliche Integrationsteam in Anspruch nehmen. Dafür stehen insbesondere die Technischen Beratungsdienste der Integrationsämter und die Integrationsfachdienste zur Verfügung. Außerdem gibt es spezielle Beratungsangebote von Fachkräften zum Thema Hörbehinderung im Arbeitsleben.


Wann ist das Integrationsamt zuständig?

Vorrang vor Leistungen des Integrationsamts, die durch die Ausgleichsabgabe finanziert werden, haben die Leistungen der Rehabilitationsträger – wie die Deutsche Rentenversicherung, die Bundesagentur für Arbeit oder die Träger der gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung. Auf diese sogenannten Reha-Leistungen haben Versicherte einen Rechtsanspruch. Das Integrationsamt kann ­ darüber hinaus Leistungen der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben zur Verfügung stellen.


Technische Arbeitshilfen oder die behinderungsgerechte Umrüstung des Arbeitsplatzes können finanziert werden, wenn dadurch der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers mit Schwerbehinderung gesichert wird. Das Integrationsamt leistet sogar dann, wenn betriebliche Veränderungen der Auslöser für notwendige Maßnahmen sind.


Leistungen des Integrationsamts sind auch möglich, wenn beispielsweise durch den Besuch eines Weiterbildungskurses neue berufliche Kenntnisse vermittelt werden und der Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung sich dadurch im Wettbewerb mit seinen nicht behinderten Kollegen besser behaupten kann.


Die Abgrenzung, ob der Rehabilitationsträger oder das Integrationsamt die Kosten für eine Maßnahme trägt, kann im Einzelfall schwierig sein. Im Zweifel ist es Aufgabe der Kostenträger, die Zuständigkeit zu klären. Wenn ein gesetzlicher Leistungsträger sich selbst nicht für zuständig hält, muss er einen Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Eingang an den zuständigen Rehabilitationsträger weiterleiten, der die Leistung dann erbringen muss.


Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Um Leistungen des Integrationsamts erhalten zu können, muss eine anerkannte Schwerbehinderung oder eine Gleichstellung vorliegen. Darüber hinaus muss das Arbeitsverhältnis mindestens 8 Wochen bestehen und die wöchentliche Arbeitszeit mindestens 15 Stunden betragen.


Eine Schwerbehinderung wird ab einem Grad der Be­hinderung (GdB) von 50 anerkannt. Dafür sind die Versorgungsverwaltungen zuständig. Dort kann auch ein Schwerbehindertenausweis beantragt werden.


Eine Gleichstellung mit Menschen mit Schwerbehinderung ist bei einem Grad der Behinderung von 30 oder 40 möglich, wenn der Arbeitsplatz in Gefahr ist oder ein Arbeitsuchender nur so Chancen auf einen Arbeitsplatz hat. Die Gleichstellung kann bei der Agentur für Arbeit, die für den Wohnort zuständig ist, beantragt werden.


Was ist bei der Antragstellung zu beachten?

Neben dem Antragsformular werden meist weitere Unterlagen und Informationen benötigt. Es beschleunigt das Verfahren, wenn der Antrag möglichst vollständig eingereicht wird.


In der Regel müssen folgende Unterlagen vorliegen, damit das Integrationsamt über eine Förderung entscheiden kann:

  • Schwerbehindertenausweis oder Gleichstellungsbescheid

  • Feststellungsbescheid der Versorgungsverwaltung, aus dem die Art der Behinderung hervorgeht

  • Kurze Beschreibung, welche Unterstützung oder ­ Leistung benötigt wird, mit entsprechender Begründung

  • Gegebenenfalls weitere Informationen, beispielsweise Beschreibung des beantragten Hilfsmittels oder ­ Kostenvoranschlag


Wie werden Leistungen erbracht?

Die meisten finanziellen Leistungen der Integrationsämter sind sogenannte Ermessensleistungen. Auf sie besteht kein Rechtsanspruch und sie sind nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel der Ausgleichsabgabe möglich. Leistungen der Rehabilitationsträger dürfen durch das Integrationsamt auch nicht aufgestockt werden. Das Gesetz geht davon aus, dass jeder gesetzliche Leistungsträger seine Leistungen so vollständig erbringt, dass keine Leistungen anderer Träger erforderlich werden.


Wie informiere ich mich über Arbeitsmarktprogramme?

In vielen Bundesländern gibt es spezielle Arbeitsmarktprogramme zur Förderung der Beschäftigung von Menschen mit Schwerbehinderung. Sie sind zeitlich befristet, an die regionalen Erfordernisse angepasst und verfolgen bestimmte Ziele. Beispielsweise werden sie aufgesetzt, um das betriebliche Arbeitsplatzangebot für Jugendliche mit Schwerbehinderung zu verbessern, den Übergang von einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung auf den Arbeitsmarkt zu erleichtern oder die Wiedereingliederung von Langzeitarbeitslosen zu unterstützen. Das zuständige Integrationsamt informiert über die aktuellen Programme.


Bei der Einstellung eines Menschen mit Schwerbehinderung kommen vorrangig Eingliederungszuschüsse der Agenturen für Arbeit oder Jobcenter zum Einsatz. Interessierte Arbeitgeber können sich an die zuständigen Stellen wenden, wo sie nähere Informationen erhalten. Die Mitarbeiter der Arbeitsvermittlung wissen auch über die regionalen Programme der Integrationsämter Bescheid.


Was tun bei Problemen im Beschäftigungsverhältnis?

Bei Menschen mit einer Schwerbehinderung sollte der Arbeitgeber so früh wie möglich das Integrationsamt einschalten. Es übernimmt Mitverantwortung für die Lösung von Problemen. Die Mitarbeiter im Integrationsamt haben den Überblick über alle Unterstützungsleistungen. Die technischen Berater stellen ihr fachliches Know-how zur Verfügung. Die beauftragten Integrationsfachdienste begleiten die im Unternehmen anstehenden Veränderungsprozesse.


Probleme im Arbeitsleben kommen immer wieder vor. Auch bei Menschen mit Schwerbehinderung. Ihre Beschäftigung ist sicherer, wenn der Arbeitsplatz modern ausgestattet und mit den notwendigen behinderungsbedingten Arbeitshilfen ausgerüstet ist. Auch die Weiterqualifizierung im Lauf des Berufslebens ist für Menschen mit Schwerbehinderung besonders wichtig. Sie erweitert die beruflichen Betätigungsfelder und Einsatzmöglichkeiten.


Hat man diese Dinge bereits bei der Einstellung und ­ später kontinuierlich im Blick, lassen sich viele Schwierigkeiten von vornherein vermeiden. Doch nicht alles ist planbar: Eine akute Verschlechterung des Gesundheitszustands, unerwartete betriebliche Veränderungen oder ein längerer Ausfall am Arbeitsplatz machen ein konsequentes Handeln notwendig.


Welche finanziellen Leistungen können Arbeitgeber erhalten?

Das Integrationsamt fördert die Ausbildung von jungen Menschen mit Behinderung, es bezuschusst Investitionen in Arbeitsplätze und trägt zum Ausgleich außergewöhnlicher Belastungen bei der Beschäftigung von Menschen mit Schwerbehinderung bei.


Für Arbeitgeber kann es sich finanziell lohnen, einen Mitarbeiter mit Schwerbehinderung einzustellen. Die Agentur für Arbeit und das Integrationsamt bieten hierzu vielfältige Fördermöglichkeiten in Form von Eingliederungszuschüssen oder Prämien aus Förderprogrammen. Wenn im Betrieb 20 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigt sind, verringert sich die Ausgleichsabgabe oder sie entfällt sogar vollständig.


Zusätzliche Kosten werden aufgefangen. Wird beispielsweise ein neuer Arbeits- oder Ausbildungsplatz geschaffen, sind Investitionshilfen möglich. Die behinderungsgerechte Gestaltung von Arbeitsplätzen und Arbeitsstätten – sie sorgt für Sicherheit und Effizienz bei der Arbeit – ist ebenfalls förderfähig. Sollte die Arbeitsleistung eines Mitarbeiters mit Schwerbehinderung trotz allem eingeschränkt sein, kann das Integrationsamt zum Ausgleich der Belastungen Zuschüsse gewähren.


Was macht der Integrationsfachdienst?

Für die individuelle Unterstützung und Begleitung von Menschen mit Schwerbehinderung und ihrer Arbeitgeber beauftragt das Integrationsamt bei Bedarf Integrationsfachdienste (IFD). Die Integrationsämter finanzieren für diesen Zweck ein flächendeckendes Netz an Integrationsfachdiensten bei freien gemeinnützigen Trägern.


Neben Arbeitnehmern mit Schwerbehinderung und Arbeitgebern kümmern sich die Integrationsfachdienste auch um Schulabgänger und Auszubildende mit Behinderung sowie um Beschäftigte einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung, die auf den allgemeinen Arbeitsmarkt wechseln wollen.


Neue, möglichst stabile Arbeitsverhältnisse für Menschen mit Behinderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erschließen, ist eine Aufgabe der Integrationsfachdienste. Die Vermittlung geschieht im Auftrag der Agentur für Arbeit und anderer Rehabilitationsträger. Im Mittelpunkt der Hilfen stehen die jeweiligen individuellen Fähigkeiten, Bedürfnisse und Interessen der Menschen mit Behinderung sowie die Anforderungen und Belange der Arbeitgeber.


Vielfach entscheidend für den dauerhaften Erfolg einer Beschäftigung sind eine passgenaue Vermittlung und die individuelle Unterstützung des Betroffenen wie auch des Betriebs oder der Dienststelle.


Die Sicherung bestehender Arbeitsverhältnisse durch Beratung und Begleitung ist eine weitere zentrale Aufgabe des Integrationsfachdienstes. In der Praxis heißt das:

  • Ansprechpartner für Arbeitgeber sein

  • Über Leistungen informieren und bei der Antragstellung unterstützen

  • Berufliche Fähigkeiten bewerten und einschätzen

  • Menschen mit Schwerbehinderung auf neue Anforderungen vorbereiten

  • Menschen mit Schwerbehinderung am Arbeitsplatz oder beim Training der berufspraktischen Fähigkeiten begleiten

  • Kollegen und Vorgesetzte im Betrieb über die Behinderung und ihre Auswirkungen informieren sowie Tipps an die Hand geben

  • Nachbetreuung, Krisenintervention oder psychosoziale Betreuung leisten


Was machen die Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber (EAA)?

Die Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber, kurz EAA, beraten und informieren Arbeitgeber zur Beschäftigung von Menschen mit Behinderung, zum Beispiel über die Fürsorgepflicht, Maßnahmen zur Prävention und den besonderen Kündigungsschutz. Außerdem begleiten sie das Antragsverfahren für Fördermittel und empfehlen zielgerichtet geeignete Maßnah- men für den Betrieb. Vor allem kleine und mittlere Unternehmen profitieren davon und können so leichter ihre Beschäftigungspflicht erfüllen.


Die Leistungen der Ansprechstellen sind kostenfrei und können ohne vorherigen Antrag in Anspruch genommen werden.


In den meisten Bundesländern sind die EAA bei den Inte- grationsfachdiensten angesiedelt. Durch die dezentrale Organisation sind sie immer gut erreichbar und kennen zudem die Besonderheiten in der jeweiligen Region. Um über Beschäftigungs- und Fördermöglichkeiten zu informieren, gehen sie auch proaktiv auf die Unternehmen zu.


Was macht der Technische Beratungsdienst (TBD)?

Wenn es um die behinderungsgerechte Gestaltung von Arbeitsplätzen geht, helfen die technischen Berater des Integrationsamts weiter. Vor Ort beraten sie Arbeitgeber, Menschen mit Schwerbehinderung und das betriebliche Integrationsteam in allen technischen und organisatorischen Fragen und entwickeln in Zusammenarbeit mit ihnen Lösungsvorschläge.


Der Technische Beratungsdienst berät nicht nur, sondern er begutachtet auch und unterstützt ganz praktisch – durch konkrete Vorschläge für technische, bauliche und organisatorische Maßnahmen. Dabei schließt ein behinderungsgerechter Arbeitsplatz ein barrierefreies Arbeitsumfeld (zum Beispiel sanitäre Einrichtungen, Aufzüge, Zugänge) mit ein. Der Technische Beratungsdienst ist ferner Ansprechpartner, wenn es um folgende Themen geht:

  • Auswahl und Einsatz technischer Arbeitshilfen

  • Schaffung und Einrichtung neuer Arbeitsplätze für Menschen mit Schwerbehinderung

  • Barrierefreie Gestaltung des Arbeitsumfelds (z. B. ­ sanitäre Einrichtungen, Aufzüge, Zugänge)

  • Umbau und Ausstattung von Kraftfahrzeugen

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