Das Budget für Arbeit soll Menschen mit Behinderungen eine Beschäftigung auf dem Allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen.
Das Budget für Arbeit soll Menschen mit Behinderungen eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen – als Alternative zu Werkstätten für Menschen mit Behinderung (WfbM). Das Budget für Arbeit beinhaltet einen Lohnkostenzuschuss an den Betrieb, der einen Menschen mit Behinderung beschäftigt sowie Betreuungsleistungen für Menschen mit Behinderung.
Das Budget für Arbeit ist Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben
Grundsätzlich handelt es sich beim Budget für Arbeit um eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Die geförderten Arbeitsverhältnisse sind sozialversicherungspflichtig, allerdings ohne den Einbezug in die Arbeitslosenversicherung. Zuständig für das Budget für Arbeit sind in der Regel die Träger der Eingliederungshilfe (im Einzelfall auch die Träger der Unfallversicherung, der Kriegsopferfürsorge oder öffentlichen Jugendhilfe) (vergleiche § 63 SGB IX), das heißt je nach Bundesland Landesbehörden oder kommunale Körperschaften.
Diese führen ein Gesamtplanverfahren durch, an dem die Leistungsberechtigten beteiligt sind und bei dem die Wünsche der Leistungsberechtigten zu Ziel und Art der Leistungen dokumentiert werden – darunter auch ggf. das Budget für Arbeit. Das Integrationsamt/Inklusionsamt kann sich nachrangig am Budget für Arbeit beteiligen.
Modellhafte Erprobung und Flächendeckende Einführung
Das Budget für Arbeit wurde zunächst in verschiedenen Bundesländern (unter anderem in Rheinland-Pfalz und Niedersachsen) als Konzept zur Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben erprobt und eingeführt. Seit dem 01.01.2018 ist das Budget für Arbeit durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) als bundesweite Regelleistung in allen Bundesländern möglich. Die rechtliche Grundlage des Budgets für Arbeit bildet § 61 SGB IX.
Anspruchsberechtigter Personenkreis
Das Budget für Arbeit soll insbesondere Menschen mit Behinderung, die in einer WfbM tätig sind, eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen. Anspruchsberechtigt sind daher laut § 61 Absatz 1 SGB IX Menschen mit Behinderung, die grundsätzlich einen Anspruch auf Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten WfbM haben (vergleiche auch § 53 SGB XII).
Dieser Anspruch schließt auch Menschen mit Behinderung ein, die bei einem sogenannten Anderen Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX beschäftigt sind. Das Budget für Arbeit wird von dem Nachweis eines Beschäftigungsangebotes abhängig gemacht. Es kommt Personen zugute, die eine zur Aufnahme der Arbeit erforderliche Beschäftigungsfähigkeit vorweisen können und eine alternative Beschäftigungsmöglichkeit zur WfbM suchen.
Voraussetzungen
Menschen mit Behinderung können unter folgenden Voraussetzungen ein Budget für Arbeit erhalten:
Sie haben Anspruch auf Leistungen im Arbeitsbereich von anerkannten WfbMs nach § 58 SGB IX.
Sie haben oder beginnen ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis bei einem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber mit tariflicher oder üblicher Entlohnung.
Mit Abschluss des Arbeitsvertrags wird das Budget für Arbeit als sogenannte Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben gewährt.
Umfang und Zuständigkeit
Das Budget für Arbeit ist eine Leistung der Eingliederungshilfe, die teilweise mit Mitteln aus der Ausgleichsabgabe finanziert werden kann. Zuständig sein können neben dem Träger der Eingliederungshilfe auch die Träger der Unfallversicherung, die Träger der sozialen Entschädigung (bis Ende 2023 Träger der Kriegsopferfürsorge genannt) und die Träger der Jugendhilfe.
Das Budget für Arbeit kann für Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigungen in Anspruch genommen werden. Sofern Mittel aus der Ausgleichsabgabe verwendet werden sollen, gilt: Bei einer Teilzeitbeschäftigung muss die wöchentliche Arbeitszeit mind. 15 Stunden, bzw. bei Inklusionsbetrieben nach § 215 SGB IX mind. 12 Stunden betragen.
Das Budget für Arbeit umfasst:
Eine Geldleistung an den Betrieb, der einen Menschen mit Behinderung beschäftigt, den sog. Lohnkostenzuschuss. Die Bemessung des Lohnkostenzuschusses orientiert sich am gezahlten Arbeitsentgelt (das Arbeitnehmer-brutto). Der Lohnkostenzuschuss beträgt bis zu 75 % des vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlten Arbeitsentgeltes. Eine Höchstgrenze ist dadurch festgelegt, dass der Zuschuss zum Arbeitsentgelt bis zu einer Höhe von 40 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch betragen darf. Die Länder können jedoch nach Landesrecht auch einen höheren Betrag festlegen. Die Höchstgrenze gilt unverändert auch für eine Teilzeitbeschäftigung.
Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz, z.B. ein Jobcoaching. Arbeiten mehrere Menschen mit Behinderungen im selben Betrieb, können sie die Anleitung und Begleitung auch gemeinsam in Anspruch nehmen. Sie ist eine pädagogische Leistung, keine Arbeitsassistenz.
Fahrtkosten werden durch das Budget für Arbeit nicht übernommen.
Es gibt keinen Anspruch darauf, dass der Reha-Träger für Menschen mit Behinderung passende Arbeitsplätze bereitstellt. Der Mensch mit Behinderung muss sich selbst um einen passenden Arbeitsplatz kümmern. Beratung und Unterstützung bietet die unabhängige Teilhabeberatung.
Dauer
Wie lange das Budget für Arbeit gewährt wird, hängt vom individuellen Einzelfall ab. Es kann auch dauerhaft für unbefristete Arbeitsplätze gewährt werden.
Das Budget für Arbeit wird in der Regel längstens bis zur Rentenaltersgrenze gewährt. In Ausnahmefällen kann es auch über die Regelaltersgrenze hinaus in Anspruch genommen werden. Die Entscheidung trifft der zuständige Leistungsträger nach sogenanntem gebundenen Ermessen.
Wird das Beschäftigungsverhältnis beendet, besteht für den Menschen mit Behinderung die Möglichkeiten in eine WfbM oder bei einem anderen Leistungsanbieter aufgenommen zu werden.
Ziele
Ein wichtiges Ziel des Budgets für Arbeit ist, dass der Mensch mit Behinderung seinen Lebensunterhalt (oder zumindest einen großen Teil davon) durch sein eigenes Einkommen finanzieren kann.
Zudem soll Menschen mit Behinderung eine Alternative zum Arbeitsbereich einer WfbM ermöglicht werden.
Rückkehrrecht zur WfbM
Wer sich für eine Förderung durch das Budget für Arbeit entscheidet, hat ein Rückkehrrecht in die WfbM – das heißt, Menschen mit Behinderung werden bei einem Scheitern des Arbeitsverhältnisses nicht arbeitslos, sondern wechseln zurück in die WfbM. Das Budget steht aber auch denjenigen offen, die zuvor noch nicht in einer WfbM oder bei einem Anderen Leistungsanbieter beschäftigt waren.
Sozialversicherung
Während dem Budget für Arbeit besteht Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung. Die Anspruchsberechtigten gelten als voll erwerbsgemindert durch ihren Anspruch auf Leistungen in einer WfbM und haben zudem ein uneingeschränktes Rückkehrrecht in die Werkstatt.
Versicherungspflicht besteht hingegen in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Hier gelten die Vorschriften für Beschäftigungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, sodass die Höhe der Beiträge abhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts ist.
Erhält der Anspruchsberechtigte Erwerbsminderungsrente, sind die Hinzuverdienstgrenzen der Rentenversicherung zu beachten.
Aufgrund der unterschiedlichen Beitragsbemessungsgrundlage kann es bei Beschäftigten im Rahmen des Budgets für Arbeit zu einer anderen Rentenhöhe kommen als bei Beschäftigten in einer WfbM. Je nach Höhe des Arbeitsentgelts im Rahmen des Budgets für Arbeit können die Rentenansprüche höher oder niedriger ausfallen als in einer WfbM
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