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Ausgleichsabgabe

Die Ausgleichsabgabe soll Arbeitgeber dazu motivieren, Menschen mit Schwer­be­hin­de­rung einzustellen.


Ausgleichsabgabe

Solange Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl von Menschen mit Schwerbehinderung nicht beschäftigen (Beschäftigungspflicht, § 154 SGB IX), haben sie für jeden unbesetzten Pflicht­ar­beits­platz eine Ausgleichsabgabe zu entrichten (§ 160 Absatz 1 Satz 1 SGB IX).

Zudem schafft sie einen finanziellen Ausgleich für den daraus resultierenden erhöhten Aufwand. Die Zahlung der Abgabe hebt die Pflicht zur Beschäftigung von Menschen mit Schwerbehinderung nicht auf.


Höhe der Ausgleichsabgabe

Bislang war die zu entrichtende Ausgleichsabgabe in drei Stufen gestaffelt. Die Höhe der einzelnen Staffeln je unbesetzten Pflichtarbeitsplatz ist in § 160 Absatz 2 SGB IX in Nummer 1 bis 3 geregelt.

Durch das Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarktes wird § 160 Absatz 2 SGB IX um eine 4. Staffel ergänzt. Die folgende Tabelle zeigt die neuen Beitragssätze, die zum 1. Januar 2024 eingeführt und per 31. März 2025 erstmals fällig werden.


§ 160 II

Jahres-durchschnittliche

Beschäftigungsquote

Ausgleichsabgabe

bis 31.12.2023

Ausgleichsabgabe

ab 01.01.2024

Nr. 1

3 Prozent bis weniger als geltender Pflichtsatz

125 €

140 €

Nr. 2

Weniger als 3 %

220 €

245 €

Nr. 3

Weniger als 2 %

320 €

360 €

Nr. 4 (neu)

0 %


720 €


Erleichterungen für kleinere Betriebe und Dienststellen

Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als

  • 20 Arbeitsplätzen sind nicht beschäftigungspflichtig – sie zahlen keine Ausgleichsabgabe

  • 40 Arbeitsplätzen müssen einen Menschen mit Schwerbehinderung beschäftigen; bei Nichtbesetzung des Pflichtarbeitsplatzes zahlen sie künftig je Monat 140 Euro (aktuell 125 Euro). Bei 0 Prozent Erfüllung sind 210 Euro Ausgleichsabgabe zu zahlen.

  • 60 Arbeitsplätzen müssen 2 Pflichtarbeitsplätze besetzen; sie zahlen 140 Euro (aktuell 125 Euro), wenn sie weniger als 2 Pflichtarbeitsplätze besetzen, und 245 Euro (aktuell 220 Euro), wenn weniger als 1 Pflichtarbeitsplatz besetzt ist. Bei 0 Prozent Erfüllung sind 410 Euro Ausgleichsabgabe zu zahlen.


Erleichterungen für kleinere Betriebe und Dienststellen

Arbeitgeber mit

  • jahresdurchschnittlich weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen; sie zahlen je Monat 140 Euro, wenn sie diesen Pflicht­ar­beits­platz nicht besetzen

  • jahresdurchschnittlich weniger als 60 Arbeitsplätzen müssen 2 Pflicht­ar­beits­plät­ze be­set­zen; sie zahlen 140 Euro, wenn sie weniger als 2 Pflicht­ar­beits­plät­ze besetzen, und 245 Euro, wenn weniger als 1 Pflichtarbeitsplatz besetzt ist.


Erhebung der Ausgleichsabgabe

Zuständig ist das Integrationsamt (§ 185 Absatz 1 Nummer 1 SGB IX), ebenso für die Ver­wen­dung. Ausgenommen davon sind bestimmte Verwendungen

  • im Rahmen des Ausgleichsfonds, für den das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zuständig ist, und

  • zur Förderung der Teilhabe von Menschen mit Schwerbehinderung, die von den Agenturen für Arbeit wahrgenommen wird (§ 187 Absatz 1 Nummer 3 SGB IX in Verbindung mit SGB III).


Fristen für Abgabe und Meldung

Die Arbeitgeber haben bis spätestens 31. März für das vergangene Jahr

  • ihre Beschäftigungsverhältnisse der für ihren Sitz zuständigen Agentur für Arbeit anzuzeigen und

  • eine sich eventuell daraus ergebende Ausgleichsabgabe an das Integrationsamt zu überweisen.

Diese Frist kann nicht verlängert werden.


Verpflichtung zur Zahlung

Die Verpflichtung zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe gilt sowohl für die privaten Arbeitgeber als auch für die Arbeitgeber der öffentlichen Hand. Das Gesetz berücksichtigt nicht, aus welchen Gründen der Arbeitgeber seiner Beschäftigungspflicht nicht nach­ge­kom­men ist, ob er daran ein Verschulden trägt oder nicht. Arbeitgebende können sich zum Beispiel nicht darauf berufen, dass die Agentur für Arbeit keine geeignete Kraft mit Schwerbehinderung vermitteln konnte. Folglich gibt es nach dem Gesetz keine Möglichkeit zum Erlass oder zur Ermäßigung der Ausgleichsabgabe.


Motivation des Gesetzgebers

Das gesetzgeberische Motiv für diese Regelung ist, alle Arbeitgebenden zu verpflichten, einen Beitrag zur Teilhabe von Menschen mit Schwerbehinderung am Arbeitsleben zu leisten. Primär sollen Arbeitgebende einen bestimmten Prozentsatz der Arbeitsplätze für die Beschäftigung von Menschen mit Schwerbehinderung zur Verfügung stellen. In zweiter Linie sollen sie bei Nichterfüllung als Ausgleich einen bestimmten Geldbetrag zur Förderung der Teilhabe von Menschen mit Schwerbehinderung leisten.


Die Zahlung der Ausgleichsabgabe ist jedoch kein Ersatz für die Erfüllung der Be­schäf­ti­gungs­pflicht, worauf in § 160 Absatz 1 Satz 2 SGB IX ausdrücklich hingewiesen wird.


Ausgleich für erhöhte Kosten

Die Ausgleichsabgabe soll in erster Linie einen kostenmäßigen Ausgleich gegenüber den Arbeitgebern schaffen, die ihre Beschäftigungspflicht erfüllen und denen daraus, zum Beispiel durch den gesetzlichen Zusatzurlaub und die behinderungsgerechte Ausstattung des Arbeitsplatzes mit technischen Arbeitshilfen, erhöhte Kosten entstehen (sogenannte Ausgleichsfunktion). Darüber hinaus soll die Ausgleichsabgabe Arbeitgeber anhalten, ihre Beschäftigungspflicht zu erfüllen (sogenannte Antriebsfunktion).


Veranlagung und Anzeigeverfahren

Die Berechnung der Ausgleichsabgabe erfolgt im Wege der Selbstveranlagung durch die Arbeitgeber mittels des elektronischen Anzeigeverfahrens IW-ELAN. Die Agentur für Arbeit stellt im Internet unter IW-Elan am Ende jedes Jahres dieses Programm zum Download zur Verfügung. Auf der Unterseite Service werden auch alternative Wege zur Bearbeitung des Anzeigeverfahren angeboten. Folgende Dokumente sind zu bearbeiten:


  • Anzeige zur Ermittlung der Beschäftigtendaten (§ 163 Absatz 2 SGB IX)

  • Verzeichnis der schwerbehinderten Beschäftigten (§ 163 Absatz 1 SGB IX)

  • Aufstellung der in Abzug gebrachten Werkstattaufträge (§ 223 SGB IX)


Diese sind ebenfalls bis spätestens 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr an die für den Hauptsitz des Arbeitgebers zuständige Agentur für Arbeit zu übersenden.


Anzuzeigen sind nach § 163 SGB IX:

  • die Zahl aller Arbeitsverhältnisse im Direktionsbereich des Arbeitgebers, also auch der Zweig- oder Nebenbetriebe und Dienststellen

  • die Zahl der besetzten Pflichtarbeitsplätze gemäß dem Verzeichnis oder der Verzeichnisse der beschäftigten Menschen mit Schwerbehinderung oder Gleichstellung, der Mehr­fach­an­rech­nun­gen sowie der sonstigen anrechnungsfähigen Personen, getrennt nach den jeweiligen Betrieben

  • der Gesamtbetrag der geschuldeten Ausgleichsabgabe


Die Ausgleichsabgabe ist aufgrund einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote zu ermitteln (§ 160 Absatz 1 Satz 3 SGB IX).


Zahlungsweise

Die Ausgleichsabgabe ist an das Integrationsamt zu überweisen, in dessen Zuständigkeit sich der Hauptsitz des Arbeitgebers befindet. Ein Verzeichnis der Anschriften und Bank­ver­bin­dun­gen der Integrationsämter versendet die Bundesagentur für Arbeit mit den aktuellen Anzeigenvordrucken.

Ein Verzeichnis der Anschriften und Bankverbindungen der Integrations-/Inklusionsämter befindet sich ebenfalls auf der Internetseite IW-Elan.


Säumniszuschlag

Auf alle nach dem 31. März eingehenden Zahlungen erhebt das Integrationsamt Säum­nis­zu­schlä­ge. Diese betragen für jeden angefangenen Monat der Säumnis einen Pro­zent des rückständigen Betrags.


Anrechnung von Aufträgen an Werkstätten für Menschen mit Behinderung

Arbeitgeber, die zur Ausgleichsabgabe verpflichtet sind, können ihre Zahlungspflicht ganz oder teilweise auch dadurch erfüllen, dass sie anerkannten Werkstätten für Menschen mit Be­hin­de­rung (WfbM) oder Blindenwerkstätten Aufträge erteilen. 50 Prozent der in den Auf­trä­gen ent­hal­te­nen Arbeitsleistung kann an der zu zahlenden Ausgleichsabgabe abgesetzt werden (§ 223 SGB IX). Die Höhe der Arbeitsleistung und das Vorliegen der An­rech­nungs­vor­aus­set­zun­gen müssen auf jeder Rechnung von der Werkstatt getrennt ausgewiesen werden. Die Anrechnung kann nur innerhalb des Jahres erfolgen, in dem die Verpflichtung zur Zahlung der Ausgleichsabgabe entsteht.


Anrechenbar sind:

  • Werkstattaufträge, die im jeweiligen Anzeigejahr von der Werkstatt ausgeführt wurden und die spätestens bis 31. März des Folgejahres bezahlt wurden

  • Aufträge, die vom beschäftigungspflichtigen Arbeitgeber direkt an die Werkstätten erteilt und bezahlt wurden; eine Weiterreichung an Dritte ist nicht zulässig

  • Nicht vorsteuerabzugsberechtigte Arbeitgeber können die Arbeitsleistung um den Mehrwertsteuersatz erhöhen.


Das aktuelle Werkstättenverzeichnis der anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen mit ihrem Fertigungsprogramm sowie der Blindenwerkstätten findet sich im Internet unter arbeitsagentur.de oder unter rehadat-wfbm.de.


Verwendung der Ausgleichsabgabe

Die Ausgleichsabgabe darf nur für Zwecke der besonderen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben einschließlich der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben verwendet werden. Zu den wichtigsten Leistungen des Integrationsamtes aus Mitteln der Ausgleichsabgabe gehören die finanziellen Leistungen an Arbeitgeber und schwerbehinderte Menschen oder ihnen Gleichgestellte sowie die Fi­nan­zie­rung der Integrationsfachdienste.


Auch nicht beschäftigungspflichtige Arbeitgeber sowie die in diesen Betrieben tätigen Menschen mit Schwerbehinderung oder Gleichstellung können die (finanziellen) Leistungen der Begleitenden Hilfe in Anspruch nehmen.


Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist außerdem aus Mitteln der Aus­gleichs­ab­ga­be ein Ausgleichsfonds (§ 161 SGB IX) als zweckgebundene Ver­mö­gens­mas­se für über­re­gio­na­le Vorhaben zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben eingerichtet. Aus diesem Ausgleichsfonds werden unter anderem der Bundesagentur für Arbeit Mittel zugewiesen. Daraus finanziert die Bundesagentur für Arbeit Leistungen an Arbeitgeber, die Menschen mit Schwerbehinderung die Teilhabe am Arbeitsleben er­mög­li­chen.


In jedem Integrationsamt wird ein Beratender Ausschuss für Menschen mit Behinderung gebildet, der unter anderem bei der Vergabe der Mittel der Ausgleichsabgabe mitwirkt.

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