Mit dem BTHG wurden neue Optionen geschaffen, um mehr Menschen mit Behinderung eine berufliche Tätigkeit auf dem Ersten Arbeitsmarkt zu ermöglichen: Andere Leistungsanbieter
Andere Leistungsanbieter
Mit dem BTHG wurden neue Optionen geschaffen, um mehr Menschen mit Behinderung eine berufliche Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Hierzu wurde am 1. Januar 2018, durch die Einführung der anderen Leistungsanbieter (§ 60 SGB IX), eine Alternative zur WfbM unterbreitet.
Sie bieten Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich (§ 57 SGB IX) sowie im Arbeitsbereich einer WfbM (§ 58 SGB IX) vollständig oder teilweise, in Form von Leistungsmodulen an.
Sie sind somit keine Arbeitgeber, sondern „Anbieter beruflicher Bildung oder Beschäftigung“ wie die WfbM.
Durch die Alternative zur WfbM wird das Wunsch- und Wahlrecht von Menschen mit Behinderung (§ 62 SGB IX) bezüglich der Art und des Ortes ihrer Beschäftigung gestärkt.
Ausnahmen zur WfbM
§ 60 Absatz 2 Nr. 1-8 SGB IX – Andere Leistungsanbieter…
… bedürfen keiner förmlichen Anerkennung
… bedürfen weder einer Mindestplatzanzahl von 120 Plätzen noch einer sächlichen und räumlichen Mindestausstattung
… können Leistungsangebot auf einzelne Module aus dem Spektrum der Leistungen nach §§ 57, 58 SGB IX beschränken
… es ist keine Aufnahmepflicht vorgesehen. Das ist insbesondere für Menschen mit psychischer Erkrankung ein wichtiger Punkt. Diese werden nämlich durch WfbMs weniger erreicht. Andere Leistungsanbieter können ihre Angebote viel mehr auf einzelne Zielgruppen ausrichten.
… es gibt spezielle Regelungen hinsichtlich der Mitbestimmung durch Werktstatträte
… es gibt spezielle Regelungen hinsichtlich der Frauenbeauftragten
… die Regelungen zur Anrechnung von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe und zur bevorzugten Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand sind nicht anzuwenden
… erbringen sie Leistungen ausschließlich in betrieblicher Form, soll ein besserer Personalschlüssel angewendet werden.
Wie wird man Anderer Leistungsanbieter?
Allgemeine Zulassungsvorausetzungen
Grundlage für die Leistungserbringung ist der Abschluss von Leistungs-, Prüfungs- und Vergütungsvereinbarungen mit dem jeweils zuständigen Leistungsträger.
Für den Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung gelten die Vorschriften der WtbM – bis auf die acht Ausnahmen.
Für Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich (§ 57 SGB IX) ist die Bundesagentur für Arbeit zuständiger Leistungsträger
Für Leistungen im Arbeitsbereich einer WfbM (§ 58 SGB IX) ist die Eingliederungshilfe zuständiger Leistungsträger
Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich
Für den Abschluss von Leistungs-, Prüfungs- und Vergütungsvereinbarungen liegt seitens der Bundesagentur für Arbeit ein Fachkonzept vor, an dem sich potenzielle Bewerber orientieren können
Arbeitsbereich einer WfbM
Zulassungsverfahren sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich, da Verhandlungen mit dem jeweiligen Eingliederungshilfeträger notwendig sind.
Status Quo
Laut Rehadat gib es aktuell deutschlandweit 96 andere Leistungsanbieter. Wünschenswert wäre eine höhere Anzahl und eine gleichmäßige Verteilung, um möglichst vielen Menschen mit Behinderung eine Alternative zu den klassischen WfbMs anzubieten und das Wunsch- und Wahlrecht zu stärken.
Das Angebot der Anderen Leistungsanbieter ist vielen noch nicht bekannt. Das heißt, viele Menschen mit Behinderung und deren Angehörige wissen gar nicht, dass es eine Alternative zu den WfbMs gibt. Eine bessere Bewerbung und Bekanntmachung wäre deshalb wünschenswert.
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